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Lovemobil – Fahrbares Bordell

Sie stehen an abgelegenen Landstraßen, auf verlassenen Parkplätzen am Stadtrand oder in einsamen Abfahrten zu Waldwegen. Die Rede ist von sogenannten Lovemobilen („Liebesmobilen“). Darunter versteht man Wohnwagen oder Wohnmobile, die von Prostituierten zur Ausübung ihres Gewerbes genutzt werden. Besonders häufig findet man die fahrbaren Bordelle in Niedersachsen. Doch wer sind die Betreiber dieser Fahrzeuge? Kann man sich als Freier strafbar machen? Und unter welchen Umständen sind Lovemobile überhaupt erlaubt? Antworten liefert Nevin Ayyildiz, Polizeioberkommissarin und Pressesprecherin des LKA Niedersachsen.

Lovemobil – Fahrbares Bordell

Prostitution am Straßenrand


Lovemobile parken meist an abgeschiedenen Orten

© inapf/stock.adobe.com

 

Sie stehen an abgelegenen Landstraßen, auf verlassenen Parkplätzen am Stadtrand oder in einsamen Abfahrten zu Waldwegen. Die Rede ist von sogenannten Lovemobilen („Liebesmobilen“). Darunter versteht man Wohnwagen oder Wohnmobile, die von Prostituierten zur Ausübung ihres Gewerbes genutzt werden. Besonders häufig findet man die fahrbaren Bordelle in Niedersachsen. Doch wer sind die Betreiber dieser Fahrzeuge? Kann man sich als Freier strafbar machen? Und unter welchen Umständen sind Lovemobile überhaupt erlaubt? Antworten liefert Nevin Ayyildiz, Polizeioberkommissarin und Pressesprecherin des LKA Niedersachsen.

Die Geschichte von Milena und Rita

Milena (23) und Rita (24) arbeiten als Prostituierte. Sie sitzen hinter den Scheiben ihrer Wohnwägen an der Landstraße zwischen Gifhorn und Wolfsburg und warten darauf, dass Männer anhalten und sie für Sex bezahlen. „Lovemobil“ heißt der Dokumentarfilm, den Regisseurin Elke Margarete Lehrenkrauss über die rollenden Mini-Bordelle in ihrer Heimat gedreht hat. Die Filmemacherin portraitiert die jungen Frauen mit ihren Hoffnungen und Ängsten – bis eines Tages eine von ihnen ermordet wird. Ein drastischer Fall, der jedoch zeigt, welche Gefahren hinter den verschlossenen Caravantüren lauern können. Denn durch ihre abgeschiedene Lage setzen sich die Frauen einem nicht zu unterschätzenden Sicherheitsrisiko aus. So soll es in den letzten Jahren immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen, Raubüberfällen oder Brandstiftungen gekommen sein, ohne dass die Prostituierten schnell genug Hilfe holen konnten. „Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist zum 01.07.2017 in Kraft getreten. Seitdem müssen sich Prostituierte beim jeweiligen Landkreis, in dem sie arbeiten, anmelden“, weiß Nevin Ayyildiz, Polizeioberkommissarin und Pressesprecherin beim LKA Niedersachsen. Das Gesetz gilt unabhängig davon, ob die Frauen in einem Bordellgebäude oder in einem fahrbaren Bordell arbeiten. Bei der Anmeldung bekommen sie eine Gesundheitsberatung und werden über die Rechtslage in Deutschland aufgeklärt. Ziel des neuen Gesetzes ist, die Prostitution aus dem illegalen bzw. „halblegalen“ Bereich herauszuholen.

Legales Gewerbe

An Niedersachsens Straßen stehen derzeit rund 100 Lovemobile, in denen Prostituierte ihre Dienste anbieten. Dies geht aus einer Stellungnahme des Sozialministeriums hervor. Wird ein Lovemobil vom Betreiber bei der zuständigen Kommune angemeldet, gilt es anschließend als legales Gewerbe. Rechtlich betrachtet ist Wohnmobil-Prostitution demnach vergleichbar mit jeder anderen gewerblichen Tätigkeit im öffentlichen Raum. Voraussetzung ist, dass die parkenden Fahrzeuge den Straßenverkehr nicht beeinträchtigen und andere Autofahrer durch die angebotenen Leistungen nicht abgelenkt oder belästigt werden. Ob dies der Fall ist oder nicht, entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde. „Grundsätzlich sind Lovemobile, welche die Mindestvoraussetzungen nach Paragraph 19 ProstSchG erfüllen, erlaubt“, bestätigt die LKA-Sprecherin. „Diese müssen – neben den bereits genannten verkehrsrechtlichen Anforderungen – über einen ausreichend großen Innenraum, eine angemessene Innenausstattung sowie eine sanitäre Einrichtung und technische Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Prostituierten verfügen.“ Darüber hinaus müssen die Fahrzeugbetreiber eine Betriebszulassung besitzen und das Fahrzeug muss betriebsbereit sein. Zwar können Kommunen das Parken der Lovemobile zum Schutz der Jugend, der Anwohner oder der Allgemeinheit im Einzelfall untersagen, ein generelles Verbot für öffentliche Plätze ist aber nicht möglich.

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